"Gemeinsam für ein Attraktives Niedenstein"

Bürgermeister Frank Grunewald

Amtliche Bekanntmachung 

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung

Sperrung der Rasensportplätze in der Stadt Niedenstein

  1. Die Rasensportplätze in Niedenstein, Metze und Kirchberg und Wichdorf sind für alle Benutzungsarten, insbesondere für den Sport-, Spiel- und Trainingsbetrieb aller Ball- und Mannschaftssportarten, gesperrt.

  2. Für die vorgenannten Rasensportplätze wird mit sofortiger Wirkung ein allgemeines und uneingeschränktes Benutzungsverbot erlassen. Das Benutzungsverbot gilt mit rechtlicher und tatsächlicher Wirkung gegenüber jedermann.

  3. Die Sperrung der Rasensportplätze und das Benutzungsverbot werden witterungsbedingt ab dem 17. November 2025 für unbestimmte Dauer, mindestens jedoch bis zum 08. März 2026 erlassen.

  4. Diese Anordnung ergeht nach Anhörung und im Einvernehmen mit den Vereinen SG 1898 Chattengau, TSV Metze, FC Rot-Weiß Kirchberg und dem Ortsbeirat Wichdorf als Betreiber des Freizeitplatzes Grillhütte Wichdorf.

  5. Ausnahmen von dieser Verfügung bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Magistrats der Stadt Niedenstein.


Gründe:

Die Rasensportplätze der Stadt Niedenstein (im Folgenden kurz Sportplätze genannt) sind Eigentum der Stadt Niedenstein und von dieser als öffentliche Einrichtung gemäß § 19, 20 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gewidmet. Die Sportplätze sind durch Verträge zur eigenverantwortlichen Nutzung den Sportvereinen übertragen worden. Aufgrund der Widmung als öffentliche Einrichtung besteht im Rahmen der vorgenannten Verträge ein öffentlich-rechtlicher Benutzungsanspruch der Vereine und durch Dritte.

Die Rasenspielfelder bedürfen aufgrund des Winterwetters einer Ruhepause. Aus diesem Grund darf das Rasenspielfeld mit seinen Randbereichen nicht betreten werden und für eine Sport- und Freizeitnutzung für die kommenden Monate nicht genutzt werden. Die Rasenspielflächen würden bei unveränderter Nutzung im derzeitigen Zustand geschädigt werden.

Um Schädigungen an der Rasenfläche zu vermeiden und um Verletzungsgefahren vorzubeugen, werden nach Abwägung aller Umstände eine Sperrung und ein uneingeschränktes Benutzungsverbot für die Rasenspielfelder angeordnet.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Niedenstein, dem Chattengau Kurier, Widerspruch beim Magistrat der Stadt Niedenstein, Obertor 8, 34305 Niedenstein erhoben werden.

Niedenstein, den 13.11.2025
gez. Axel Eubel, Erster Stadtrat