Asylantrag

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Grundgesetz Art. 16 a) oder als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention). Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Schwalm-Eder-Kreis
    Asylverfahren
    • Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
    • Erteilung und Verlängerung von Duldungen,
    • Erteilung von Reiseerlaubnissen,
    • freiwillige Ausreisen,
    • Regelung des Aufenthalts von Asylberechtigten.
    • Erteilung von Arbeitserlaubnissen
    • Reisendenlisten 

    Zimmer Nr. 106 Tel. (05681)775 354
    Zimmer Nr. 107 Tel. (05681)775 352

    Wichtiger Hinweis für Schulreisen/Klassenfahrten:

    Für Schulreisen allgemeinbildender Schulen innerhalb der Europäischen Union erhalten Sie die zur Teilnahme ausländischer Schüler notwendige Reisendenliste bei der Ausländerbehörde. Hierzu wird eine schriftliche Information der veranstaltenden Schule erbeten, aus der Ziel und Dauer der Fahrt, die Namen der begleitenden Lehrer und die Namen der teilnehmenden ausländischen Schüler ersichtlich sind. Die Ausländerbehörde fertigt sodann eine Liste der Reisenden, die der Schule übersandt wird.

  • Verfahrensablauf

    Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter, deren Einrichtung und Unterhaltung dem jeweiligen Bundesland obliegt. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen.

    Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Dabei erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR) und es wird nach § 55 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.

    Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers (§ 25 AsylVfG) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Danach wird über den Asylantrag entschieden.

    Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weiter gehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.