Bebauungsplan Nr. 1 M "Auf der Rompelhöhle", 1. Änderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Niedenstein hat in ihrer Sitzung am 25.06.2020 den Bebauungsplan Nr. 1 M "Auf der Rompelhöhle", 1. Änderung, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 1 M "Auf der Rompelhöhle", 1. Änderung, gemäß § 10 Abs. 3 BauGB i.V. mit § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Niedenstein in Kraft.
Das ca. 1.390 m² große Plangebiet befindet sich in Niedenstein-Metze und umfasst in der Flur 6 die Flurstücke:25/2 teilweise und 56/7 teilweise. Die Abgrenzung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 M „Auf der Rompelhöhle“ ist aus der nachfolgenden Karte ersichtlich.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 M kann gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit Begründung und Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an, in der Stadtverwaltung der Stadt Niedenstein, Bauamt (EG), Zimmer 5, Obertor 8, 34305 Niedenstein, während der Dienststunden
Montag 8:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Dienstag Termine nur nach Vereinbarung
Mittwoch 7:30 – 12:30 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Donnerstag 14:00 – 18:00 Uhr
Freitag 8:30 – 12:30 Uhr
von jeder Person eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben.
Zusätzlich können die vorgenannten, ausliegenden Unterlagen auf der Homepage der Stadt Niedenstein (www.niedenstein.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen-b-plaene/) eingesehen werden.
Bedingt durch den aktuell kursierenden Corona-Virus und den damit einhergehenden Zugangsbeschränkungen im Rathaus ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminabsprache mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauamtes möglich.
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen und von Mängeln der Abwägung eines Bebauungsplanes unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB), im Falle von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) oder im Falle beachtlicher Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Stadt Niedenstein geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Niedenstein, 06.07.2020
Der Magistrat der Stadt Niedenstein
gez. Frank Grunewald (Bürgermeister)
- Amtliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 M „Auf der Rompelhöhle“
- Amtliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 M „Auf der Rompelhöhle“
- Download Geltungsbereich 1 M "Auf der Rompelhöhle" Übersichtsplan ohne Maßstab
- 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 M "Auf der Rompelhöhle"
- Begründung 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 M "Auf der Rompelhöhle"
Bereitstellungstag: 06.07.2020